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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 35
Berufsbezeichnung
1Die bestandene Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen. 2Hierüber wird eine gesonderte Urkunde von der Bayerischen Verwaltungsschule erteilt.