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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 32
Nichtbestehen
Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
mehr als die Hälfte der schriftlichen Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ bewertet worden ist oder
2.
die Gesamtprüfungsnote schlechter als „ausreichend“ ist.