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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 31
Gesamtnoten, Gesamtprüfungsnote
(1) 1Für die schriftliche Prüfung und die mündliche Prüfung werden Gesamtnoten gebildet. 2Die Gesamtnote der schriftlichen Prüfung wird errechnet aus der Summe der Einzelnoten, geteilt durch deren Anzahl. 3Die Gesamtnote der mündlichen Prüfung wird errechnet aus der zweifachen Einzelnote für die Bewältigung der Praxissituation und der einfachen Einzelnote für die Beantwortung der Fragen, geteilt durch drei. 4Die Gesamtnoten sind auf zwei Dezimalstellen zu berechnen; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.
(2) 1Die Gesamtprüfungsnote wird errechnet aus der Summe der sechsfachen Gesamtnote der schriftlichen Prüfung, der dreifachen Gesamtnote der mündlichen Prüfung und der Durchschnittsnote der Leistungsnachweise nach § 22, geteilt durch zehn. 2Die Durchschnittsnote der Leistungsnachweise wird auf zwei Dezimalstellen berechnet; die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt.