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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 2
Aufbau und Ziel der Ausbildung
(1) 1Der Vorbereitungsdienst besteht aus einem berufspraktischen und einem fachtheoretischen Teil. 2Die zur Ausbildungsqualifizierung für die Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden gemeinsam mit den Regelbewerbern und Regelbewerberinnen nach den für diese geltenden Bestimmungen ausgebildet und geprüft.
(2) Die Ausbildung vermittelt den Beamten und Beamtinnen die erforderliche Fachkompetenz sowie die persönlichen und sozialen Kompetenzen für verantwortliches berufliches Handeln.