Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 25
Bildung und Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Die Bayerische Verwaltungsschule bildet einen Prüfungsausschuss.
(2) 1Der Prüfungsausschuss besteht aus
1.
einem Mitglied aus dem Staatsministerium, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,
2.
einem Mitglied aus der Bayerischen Verwaltungsschule, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll,
3.
einem Mitglied aus der allgemeinen inneren Staatsverwaltung, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehat,
4.
drei Mitgliedern aus der Kommunalverwaltung. Davon muss ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 und ein Mitglied mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben; das weitere Mitglied muss in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
2Die Mitglieder müssen dem fachlichen Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst angehören.
(3) Der Vorsitz wird im fünfjährigen Wechsel durch das Mitglied nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und einem Mitglied nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, das mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben soll, ausgeübt.
(4) 1Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie ihre stellvertretenden Mitglieder werden von der Bayerischen Verwaltungsschule im Benehmen mit ihrer Dienstbehörde auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. 2Die Bestellung der Mitglieder aus der Kommunalverwaltung erfolgt zudem im Benehmen mit den kommunalen Spitzenverbänden.
(5) 1Ist die regelmäßige Amtszeit eines Mitglieds abgelaufen, bleibt es Mitglied des Prüfungsausschusses, bis eine Person als Nachfolger bestellt ist. 2Außer durch Zeitablauf endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss
1.
mit dem Wechsel des Dienstherrn,
2.
mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses oder
3.
mit der Abberufung durch die Bayerische Verwaltungsschule aus wichtigem Grund.