Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 23
Inhalt der fachtheoretischen Ausbildung
(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung umfasst mindestens 1 150 Unterrichtsstunden. 2Ein angemessener Teil davon ist als Übungen abzuhalten.
(2) Die fachtheoretische Ausbildung erstreckt sich auf folgende Lehrfächer:
1.
Recht:
a)
Grundlagen des Rechts und der Rechtsanwendung einschließlich Allgemeine Einweisung in Lern- und Arbeitstechniken,
b)
Staatskunde einschließlich Grundzüge des Europarechts,
c)
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verwaltungsverfahrensrecht, Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts und Verwaltungskostenrechts,
d)
Besonderes Verwaltungsrecht
aa)
Kommunalrecht,
bb)
Recht des öffentlichen Dienstes (einschließlich Arbeits- und Tarifrecht),
cc)
weitere ausgewählte Gebiete,
e)
Grundzüge des Privatrechts,
f)
Formen des Verwaltungshandelns,
2.
Wirtschafts- und Finanzlehre:
a)
Verwaltungsbetriebswirtschaftslehre,
b)
Öffentliche Finanzwirtschaft,
3.
Verwaltungslehre:
a)
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, insbesondere Verhalten in Organisationen, Arbeit und Kommunikation in Gruppen,
b)
Verwaltungsorganisation,
c)
Informations- und Kommunikationstechnik.
(3) Im Rahmen des Lehrfachs Öffentliche Finanzwirtschaft ist für die Beamten und Beamtinnen der Staatsverwaltung die staatliche, für die übrigen Beamten und Beamtinnen die kommunale Wirtschaftsführung Gegenstand der Ausbildung, sofern sich die Ernennungsbehörden im Benehmen mit den Beamten und Beamtinnen nicht für das jeweils andere Lehrfach entscheiden.