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FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 18
Ergänzender Vorbereitungsdienst
1Bei erstmaligem Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung sollen die Beamten und Beamtinnen im ergänzenden Vorbereitungsdienst in den Arbeitsbereichen eingesetzt werden, in denen ihre Kenntnisse nach den Prüfungsergebnissen zu vertiefen sind. 2In der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene nehmen die Beamten und Beamtinnen an den der Wiederholungsprüfung vorausgehenden Fachlehrgängen IV und V gemäß § 21 Abs. 1 Nrn. 7 und 9 teil. 3 § 7 Satz 3 gilt entsprechend.