Inhalt

FachV-nVD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 25.10.2011
§ 15
Prüfungskommissionen für die mündliche Prüfung
(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung im Rahmen der Qualifikationsprüfung werden aus dem Kreis der Prüfer und Prüferinnen Prüfungskommissionen gebildet.
(2) 1Jede Prüfungskommission besteht aus zwei Mitgliedern. 2Ein Mitglied führt den Vorsitz, das andere ist beisitzendes Mitglied. 3Das vorsitzende Mitglied soll mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben oder vergleichbar qualifiziert sein und über ausreichend Prüfungserfahrung verfügen.