Inhalt

FachV-ebtD
Text gilt ab: 01.09.2021
Fassung: 12.12.2013
§ 13
Zulassung
(1) Für Beamte und Beamtinnen, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind und die die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LlbG erfüllen, findet kein Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene statt.
(2) Für Beamte und Beamtinnen, die in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und die die Voraussetzungen des Art. 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 LlbG erfüllen, findet ein Zulassungsverfahren für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter der dritten Qualifikationsebene nach Maßgabe des Abs. 3 statt.
(3) 1Über die Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung entscheidet unbeschadet der laufbahnrechtlichen Voraussetzungen das Landesamt für Maß und Gewicht nach Bedarf und Rangliste. 2Das Zulassungsverfahren wird bei Bedarf von der Deutschen Akademie für Metrologie beim Landesamt für Maß und Gewicht durchgeführt und schließt mit einer schriftlichen Prüfung ab. 3Das Zulassungsverfahren ist erfolgreich abgeschlossen, wenn mindestens die Note „ausreichend“ im Sinn der Prüfungsordnung eichtechnischer Dienst erreicht wird. 4Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben, erstellt das Landesamt für Maß und Gewicht anhand der ermittelten Endpunktzahlen eine Rangliste. 5Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten eine schriftliche Mitteilung über das erzielte Ergebnis und gegebenenfalls über den Ranglistenplatz.