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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 30
Teilnahmebescheinigung
(1) 1Schließt eine Maßnahme mit einer Teilnahmebescheinigung ab, bestätigt die Stelle, die die Maßnahme durchgeführt hat, auf der Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Dozentinnen oder Dozenten, den Erfolg der Maßnahme. 2Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.
(2) 1Bei der Beurteilung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit nachgewiesene Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 2In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.