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FachV-btuD
Text gilt ab: 01.05.2019
Fassung: 28.09.2018
§ 29
Mündliche Prüfung
(1) 1Schließt eine Maßnahme mit einer mündlichen Prüfung ab, soll diese binnen sechs Wochen nach dem Ende der Maßnahme durchgeführt werden. 2Mindestens zwei Wochen vor der Prüfung werden die Beamtinnen und Beamten hierzu unter Benennung der Mitglieder der Prüfungskommission schriftlich geladen und dem Landespersonalausschuss Ort und Zeit der Prüfung mitgeteilt. 3Es können bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden. 4Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
(2) 1Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme. 2Es werden die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie die methodische Handlungsfähigkeit geprüft. 3Die Prüfungszeit beträgt für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 jeweils 30 Minuten und in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 jeweils 45 Minuten.
(3) 1Die mündliche Prüfung wird von einer Prüfungskommission durchgeführt, die aus zwei Mitgliedern besteht, von denen mindestens eines in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. 2Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestellt die Kommissionsmitglieder und bestimmt das vorsitzende Mitglied. 3Als Kommissionsmitglieder sollen nur Beamtinnen und Beamte mit einschlägiger Berufserfahrung in den Fachgebieten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bestellt werden. 4Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:
1.
in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Kommissionsmitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben; mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein und
2.
in den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müssen die Kommissionsmitglieder mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.
5Soweit geeignete Beamtinnen und Beamte nicht zur Verfügung stehen, können andere Personen mit vergleichbarer Qualifikation bestellt werden, wobei mindestens ein Mitglied der Prüfungskommission im öffentlichen Dienst tätig sein soll.
(4) 1Die Prüfungskommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. 2Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit geachtet. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das in der Maßnahme nach Abs. 3 Satz 1 den höheren Anteil am Unterricht durchgeführt hat, bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. 4Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. 5Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen. 6Über die mündliche Prüfung ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem vorsitzenden Mitglied unterzeichnet wird.