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FachV-FM
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 27.04.2011
§ 7
Erwerb der Qualifikation nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LlbG
1Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird im Geltungsbereich dieser Verordnung bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch
1.
einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannten Bildungsstand und
2.
eine der vorgesehenen Verwendung entsprechende, mindestens einjährige hauptberufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.
2Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.