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FachV-FM
Text gilt ab: 01.10.2022
Fassung: 27.04.2011
§ 10
Prüfungsverfahren
(1) 1Dozentinnen und Dozenten sowie Prüferinnen und Prüfer müssen die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 2Die mündliche Prüfung wird von zwei Prüferinnen oder Prüfern durchgeführt, von denen mindestens eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet hat.
(2) Für die mündliche Prüfung nach § 9 Abs. 2 Satz 1 gelten § 6 Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(3) Für die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme gilt § 6 Abs. 5 entsprechend.
(4) 1Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest (Art. 20 Abs. 5 LlbG). 2Im Übrigen gilt § 13 Abs. 6 EStBAPO entsprechend.