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FachV-GA
Text gilt ab: 01.10.2019
Fassung: 12.11.2014
§ 1
Fachlicher Schwerpunkt
(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt Gewerbeaufsicht gebildet.
(2) Auf die Prüfungen und Leistungsnachweise sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, sofern diese Verordnung keine abweichenden Regelungen enthält.