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WapBek
Text gilt ab: 01.08.2021
Fassung: 12.10.1950
Vorheriges Dokument (inaktiv)

Bekanntmachung über die Führung des Wappens des Freistaates Bayern
(Wappen-Bekanntmachung – WapBek)
Vom 12. Oktober 1950
(BayRS II S. 168)
BayRS 1130-2-1-I

Vollzitat nach RedR: Wappen-Bekanntmachung (WapBek) in der in der Bayerischen Rechtssammlung (BayRS 1130-2-1-I) veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Bekanntmachung vom 6. Juli 2021 (GVBl. S. 492) geändert worden ist
Zum Vollzug des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Bayern wird bestimmt:
1.
Die Grundformen des großen und des kleinen bayerischen Staatswappens sind aus den Zeichnungen nach den Anlagen 1 und 2 ersichtlich, die nach Entwürfen des Professors und Kunstmalers Ege hergestellt sind.
2.
1Bestellungen neuer Dienstsiegel und Siegelmarken sind ausschließlich an das Bayerische Hauptmünzamt, Zamdorfer Straße 92, 81677 München, zu richten. 2Zur Verhütung des Mißbrauchs sind nach Lieferung neuer Siegel die alten beim Hauptmünzamt abzuliefern. 3Die Verwendung anderweitig hergestellter Siegel und Siegelmarken, insbesondere von Gummisiegeln, ist untersagt.
3.
1Das große Staatswappen wird in Farbdruck vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung hergestellt. 2Die Farbdrucke des großen Staatswappens können von jedermann unmittelbar vom Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Alexandrastraße 4, 80538 München, bezogen werden.
4.
Bei der Neuanschaffung von Amtsschildern und bei Erneuerung ihrer Bemalung ist wegen richtiger Wiedergabe der Wappenform mit dem zuständigen Staatlichen Bauamt ins Benehmen zu treten.
5.
1Bei der Beschaffung von Dienstsiegeln und Amtsschildern ist mit größter Sparsamkeit zu verfahren. 2Neuanschaffungen sind auf die Fälle des unabweisbaren Bedürfnisses zu beschränken.
6.
Auf §§ 124 und 127 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten wird verwiesen.
Bayerische Staatsregierung