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FVGebO
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 15.01.2002
§ 3
Gebührenermäßigung
(1) Für die Verwahrung eines gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Fahrzeugs ist neben der Grundgebühr eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr nur zu entrichten
1.
bis zur Verlustanzeige bei einer Polizeidienststelle,
2.
ab dem vierten Tag nach Zustellung der Aufforderung, das Fahrzeug abzuholen.
(2) 1Für die Verwahrung eines Fahrzeugs, das im Rahmen eines Straf- oder Bußgeldverfahrens beschlagnahmt oder sichergestellt worden war und anschließend freigegeben wurde, ist eine Tagesgebühr und in den Fällen des § 2 Abs. 5 eine Abholgebühr erst ab dem vierten Tag nach Zustellung der Mitteilung über die Freigabe des Fahrzeugs zu entrichten. 2Eine Grundgebühr wird nicht erhoben.