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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 64
Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten ein Colloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule abzulegen.
(2) 1Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 2Es kann sich auf alle Lerninhalte des Fachs Praxis der Familienpflege beziehen. 3Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. 4Die Prüfungszeit beträgt 15 bis 20 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. 5Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
(3) 1Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
1.
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
2.
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als fünf Monate – bei der Teilzeitform weniger als zehn Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
3.
wer den Praktikumsbericht nicht termingerecht abgeliefert hat,
4.
wer den Begleitunterricht ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat.
2Bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 4 Satz 5 verkürzen sich die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.