Inhalt

FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 30
Nachholung der Abschlussprüfung
1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. 2Die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben; sie legt auch den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.