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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Vorrückungsfächern erteilt haben, an der Fachschule für Heilerziehungspflege, an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und der Fachschule für Familienpflege die Lehrkräfte, die in den Pflichtfächern Unterricht erteilt haben. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder beauftragte Fachkräfte mit entsprechender Befähigung in den Prüfungsausschuss berufen. 3Bei Meisterschulen beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Mitglieder des zuständigen Meisterprüfungsausschusses als weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuss, wenn Teile der Abschlussprüfung und der Meisterprüfung gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied
1.
bildet für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung sowie an Fachschulen für Familienpflege auch für das Colloquium aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses und
2.
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(4) 1Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. 2Sie entscheiden in Anwesenheit ihrer beiden Mitglieder. 3Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:
1.
Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten überprüfen und
2.
es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten ändern.
3Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.