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Text gilt ab: 01.02.2024
Fassung: 01.06.2018
§ 22
Zwischenprüfung
(1) In Zusammenarbeit zwischen der zuständigen Stelle und den Ausbildungsstätten ist eine Zwischenprüfung durchzuführen, die vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden soll.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in Anlage 4 für das erste und zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den entsprechenden Lehrstoff der Berufsschule zur individuellen Lernförderung, soweit dieser für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) 1Die Zwischenprüfung wird praktisch in Form einer Arbeitsprobe einschließlich eines Fachgesprächs und schriftlich oder auf Antrag mündlich durchgeführt. 2Die individuellen Beeinträchtigungen der Prüfungskandidaten sind bei der Durchführung der Prüfung zu berücksichtigen.
(4) Die praktische Prüfung dauert etwa 90 Minuten, die schriftliche Prüfung 60 Minuten und eine mündliche Prüfung etwa 30 Minuten.