Inhalt

FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
Nächstes Dokument (inaktiv)
Anlage 5 (zu § 27)
Fachabitur im DBFH-Bildungsgang
1.
Gesamtergebnisse
1.1
Technische Ausbildungsberufe
Fach
Ergebnisse nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor)
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

2+3/1
3/2

Religionslehre1
1


Politik und Gesellschaft
1


Geschichte
1
1

Deutsch2
1
2
2
Englisch2
1
2
2
Mathematik2
1
2
2
Mathematik Additum
1
1

Physik2
1
2
2
Chemie
1
1

Informatik
1
1

Fachreferat
1


1 [Amtl. Anm.:] Im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik.
2 [Amtl. Anm.:] Mindestens mit einfacher Gewichtung muss das Halbjahresergebnis aus dem Ausbildungsabschnitt 3/2 nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 eingebracht werden.
1.2
Kaufmännische Ausbildungsberufe
Fach
Leistungen nach Punkten (höchstmöglicher Gewichtungsfaktor)
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

2+3/1
3/2

Religionslehre1
1


Politik und Gesellschaft
1


Geschichte
1
1

Deutsch1
1
2
2
Englisch2
1
2
2
Mathematik2
1
2
2
Naturwissenschaften
1
1

BwR2
1
2
2
Volkswirtschaftslehre
1
1

Informatik
1
1

Fachreferat
1


1 [Amtl. Anm.:] Im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG: Ethik.
2 [Amtl. Anm.:] Mindestens mit einfacher Gewichtung muss das Halbjahresergebnis aus dem Ausbildungsabschnitt 3/2 nach § 35 Abs. 8 Nr. 2 eingebracht werden.
2.
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Leistungen
Höchstpunktzahl
Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)
4 Prüfungen, je zweifach
120
höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden
Fachreferat
15
In einbringungsfähigen Fächern:
a)
sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder
b)
höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung
(§ 35 Abs. 9)
17 weitere zu beachtende Leistungen gemäß Nr. 1.
Aus jedem anderen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.
255
Summe
390
mindestens 130 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 156 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
1.
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
2.
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.