Inhalt

FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
Anlage 4 (zu § 27)
Abschlüsse an der Beruflichen Oberschule
1.
Fachabitur an der Fachoberschule
ohne Sonderfälle gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2
1.1
Gesamtergebnisse
Fach
Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig)
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

11/1
11/2
12/1
12/2

Religionslehre/Ethik


x
x

Deutsch

x
x
x
3
Englisch

x
x
x
3
Geschichte
x
x



Politik und Gesellschaft


x
x

Mathematik

x
x
x
3
Sport


x
x

Profilfach 1

x
x
x
3
Profilfach 2

x3
x
x

Profilfach 3






falls nur in Jahrgangsstufe 111
x
x




falls nur in Jahrgangsstufe 12


x
x


falls in Jahrgangsstufen 11 und 12

x
x
x

Profilfach 4

(x)4
x
x

Wahlpflichtfach 1


x
x

Wahlpflichtfach 2


x
x

gegebenenfalls Wahlpflichtfach 32


x
x

Fachreferat


x

fachpraktische Ausbildung
x
x




1 [Amtl. Anm.:] zu Medien vergleiche Fußnote 4
2 [Amtl. Anm.:] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4
3 [Amtl. Anm.:] entfällt in der Ausbildungsrichtung Gesundheit
4 [Amtl. Anm.:] Halbjahresergebnis 11/2
aus dem Fach Chemie in der Ausbildungsrichtung Gesundheit
aus dem Fach Medien in der Ausbildungsrichtung Gestaltung
1.2
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Leistungen
Höchstpunktzahl
Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)
4 Prüfungen, je dreifach
180
höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden
fachpraktische Ausbildung
30
Jahrgangsstufe 11 bestanden
Fachreferat
15
In einbringungsfähigen Fächern:
a)
sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder
b)
höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung
(§ 35 Abs. 9)
25 weitere Halbjahresergebnisse gemäß Nr. 1.1, darunter keine Halbjahresergebnisse aus gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern.
Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.
375
Summe
600
mindestens 200 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 240 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
1.
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
2.
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.
2.
Fachabitur an der Berufsoberschule und Sonderfälle gemäß § 35 Abs. 5 Satz 2
2.1
Gesamtergebnisse
Fach
Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig)
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

12/1
12/2

Religionslehre/Ethik
x
x

Deutsch
x
x
2
Englisch
x
x
2
Geschichte/Politik und Gesellschaft
x
x

Mathematik
x
x
2
Profilfach 1
x
x
2
Profilfach 2
x
x

Profilfach 3
x
x

Profilfach 4
x
x

Wahlpflichtfach 1
x
x

gegebenenfalls Wahlpflichtfach 21
x
x

Fachreferat
x


1 [Amtl. Anm.:] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4
2.2
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Ergebnisse
Höchstpunktzahl
Voraussetzungen für das Bestehen (zusammen zu erfüllen)
4 Prüfungen, je zweifach
120
höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden
Fachreferat
15
In einbringungsfähigen Fächern:
a)
sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder
b)
höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung
(§ 35 Abs. 9)
17 weitere Halbjahresergebnisse gemäß Nr. 2.1, darunter keine Halbjahresergebnisse aus gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern.
Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.
255
Summe
390
mindestens 130 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 156 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
1.
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
2.
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.
3.
Abitur an der Beruflichen Oberschule
3.1
Gesamtergebnisse
Fach
Halbjahresergebnisse nach Punkten (gleichgewichtig)
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3

13/1
13/2

Religionslehre/Ethik
x
x

Deutsch
x
x
2
Englisch
x
x
2
Geschichte/Politik und Gesellschaft
x
x

Mathematik
x
x
2
Profilfach 1
x
x
2
Profilfach 2
x
x

Profilfach 3
x
x

Wahlpflichtfach
x
x

gegebenenfalls Wahlpflichtfach 21
x
x

Seminarfach
xx


1 [Amtl. Anm.:] gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4
3.2
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Leistungen
Höchstpunktzahl
Voraussetzungen für das Bestehen
(zusammen zu erfüllen)
4 Prüfungen, je zweifach
120
höchstens 2 Prüfungsergebnisse mit 1 bis 3 Punkten,
kein Prüfungsergebnis mit 0 Punkten
Seminarfach, zweifach
30
In einbringungsfähigen Fächern:
a)
sämtliche Gesamtergebnisse (GE) mindestens „ausreichend“ oder
b)
höchstens 2 GE mit weniger als 4 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden und nachfolgende Summenbedingung
(§ 35 Abs. 9)
Für die Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife über den Unterricht sind beide Halbjahresergebnisse aus der zweiten Fremdsprache einzubringen.
16 weitere Halbjahresergebnisse gemäß Nr. 3.1, darunter keine Halbjahresergebnisse aus gemäß Anlage 1 nicht einbringungsfähigen Fächern.
Aus jedem einbringungsfähigen Fach kann höchstens ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben.
240
Summe
390
mindestens 130 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 156 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache:
Bei Nachweis nach Wahlpflichtunterricht aus der Jahrgangsstufe 12 (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2) gehen die beiden Halbjahresergebnisse zusätzlich in das Abschlusszeugnis ein. Bei Nachweis durch die Ergänzungsprüfung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3) geht die erzielte Punktzahl mit zweifacher Gewichtung zusätzlich in das Abschlussergebnis ein.
Die Summe der höchstens erreichbaren Punkte beträgt in diesen Fällen
Voraussetzungen für das Bestehen
420
mindestens 140 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 168 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
1.
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
2.
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.
4.
Abschlussprüfung für andere Bewerber
4.1
Gesamtergebnisse
Fach
Prüfungsfach Nr.
Prüfung nach Punkten Gewichtungsfaktor
Gesamtergebnis im Fach als Punktzahl gerundet gemäß § 19 Abs. 6
Gesamtergebnis im Fach als Note gemäß § 35 Abs. 3
Deutsch
1
3
Englisch
2
3
Mathematik
3
3
Profilfach 1
4
3
Politik und Gesellschaft (Fachabitur) oder Geschichte/Politik und Gesellschaft (Abitur)
5
2
Profilfach 2
6
2
Profilfach 3
7
2
frei gewähltes Fach1
8
2

1 [Amtl. Anm.:] Auswahlmöglichkeiten
1.
für das Fachabitur:
a)
Religionslehre bzw. im Falle des Art. 47 Abs. 1 BayEUG Ethik,
b)
Geschichte,
c)
Profilfach 4 oder
d)
Rechtslehre in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft und Wirtschaft und Verwaltung bzw. Chemie in der Ausbildungsrichtung Sozialwesen
2.
für das Abitur:
a)
Religionslehre/Ethik oder
b)
zweite Fremdsprache: Falls die zweite Fremdsprache gewählt wird, wird sie für die allgemeine Hochschulreife schriftlich und mündlich in Form der Ergänzungsprüfung geprüft. Wird die allgemeine Hochschulreife nicht erreicht, so wird für die fachgebundene Hochschulreife allein das Ergebnis der mündlichen Prüfung herangezogen.
4.2
Abschlussergebnis und Ermittlung der Durchschnittsnote
einzubringende Leistungen
Höchstpunktzahl
Voraussetzungen für das Bestehen
4 Prüfungen, je dreifach Prüfungsfächer 1 bis 4
180
Prüfungsergebnis = Gesamtergebnis (GE)
mindestens „ausreichend“ in allen 8 Fächern
oder
höchstens 2 GE mit 0 bis 3 Punkten, wobei Ergebnisse mit 0 Punkten doppelt gezählt werden;
beim Abitur kein GE der Prüfungsfächer 1 bis 4 mit 0 Punkten und nachfolgende Summenbedingung
4 Prüfungen, je zweifach Prüfungsfächer 5 bis 8
120
Summe
300
mindestens 100 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 120 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
Nachweis der Kenntnisse in der zweiten Fremdsprache:
Bei Nachweis durch die Ergänzungsprüfung außerhalb der acht Prüfungsfächer gemäß Nr. 4.1 geht die erzielte Punktzahl mit zweifacher Gewichtung zusätzlich in das Abschlussergebnis ein.
Die Summe der höchstens erreichbaren Punkte beträgt in diesem Fall
Voraussetzungen für das Bestehen
330
mindestens 110 Punkte bei einem GE mit weniger als 4 Punkten
mindestens 132 Punkte bei zwei GE mit weniger als 4 Punkten
Die allgemeine Hochschulreife wird zuerkannt, wenn die fachgebundene Hochschulreife erreicht wurde und in der zweiten Fremdsprache mindestens die Note „ausreichend“ vorliegt.
1.
Berechnung der Durchschnittsnote
M = höchstens erreichbare Punktesumme
E = in den eingebrachten Ergebnissen tatsächlich erreichte Punktsumme
S = Durchschnittsnote S
S = 17/3 – 5*E/M
2.
Rundung
Schnitte unter 1 werden auf 1,0 aufgerundet.
Ansonsten wird die Durchschnittsnote ohne Rundung auf eine Nachkommastelle berechnet.