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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 41
Prüfungsgegenstände und Prüfungsverfahren
(1) Die Prüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber findet gleichzeitig mit der Abschlussprüfung für Schülerinnen und Schüler statt.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen Beruflichen Oberschulen und
2.
weitere mündliche Prüfungen
a)
in dem Profilfach 2 der jeweiligen Ausbildungsrichtung, in der Ausbildungsrichtung Gesundheit im Fach Biologie,
b)
in einem weiteren von ihnen gewählten Pflichtfach der jeweiligen Ausbildungsrichtung, wobei Wahlpflichtfächer und das Fach Sport nicht in Betracht kommen,
c)
für das Fachabitur im Fach Politik und Gesellschaft und in dem jeweiligen Profilfach 3 aus der Jahrgangsstufe 12 und
d)
für das Abitur im Fach Geschichte/Politik und Gesellschaft und in dem jeweiligen Profilfach 3 aus der Jahrgangsstufe 13.
2Wird im Rahmen der Abiturprüfung die Ergänzungsprüfung in der zweiten Fremdsprache abgelegt, ersetzt sie in der Ausbildungsrichtung Internationale Wirtschaft die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, in den anderen Ausbildungsrichtungen auf Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers die Prüfung nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b. 3Für die fachgebundene Hochschulreife wird im Rahmen der Prüfungsleistungen nach Satz 2 nur der mündliche Prüfungsteil herangezogen.
(3) Prüfungsgrundlage sind
1.
für die Fachabiturprüfung die Lehrpläne der Jahrgangsstufen 11 und 12 der Fachoberschule, im Profilfach 3 nur der Lehrplan der Jahrgangsstufe 12,
2.
für die Abiturprüfung die Lehrpläne der Jahrgangsstufe 13.
(4) 1Für Bewerberinnen und Bewerber, die nicht Schülerinnen oder Schüler staatlich genehmigter Beruflicher Oberschulen sind, erfolgt die mündliche Prüfung im Fach Englisch als Einzelprüfung. 2Auf Anordnung des Prüfungsausschusses sowie in höchstens drei Fächern auf schriftlichen Antrag der Bewerberin oder des Bewerbers, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgesetzten Termin zugehen muss, finden in Fächern, die zuvor ausschließlich schriftlich oder mündlich geprüft wurden, zusätzliche Prüfungen in der jeweils anderen Prüfungsform statt. 3Die Prüfungszeit für eine mündliche Prüfung soll in einem Fach
1.
nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 20 Minuten,
2.
im Übrigen 30 Minuten
betragen. 4Die Bearbeitungszeit für eine schriftliche Prüfung nach Satz 2 oder § 43 Abs. 4 Satz 2 soll 60 Minuten betragen. 5Bei den Prüfungen nach Satz 3 Nr. 2 soll auch auf ein Lerngebiet eingegangen werden, mit dem sich die genehmigte Schule oder die andere Bewerberin oder der andere Bewerber, die oder der keiner Schule angehört, besonders gründlich beschäftigt hat. 6Mindestens die Hälfte der Prüfungszeit muss den anderen Lernbereichen des Lehrplans vorbehalten bleiben.
(5) 1In sonstigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern der jeweiligen Ausbildungsrichtung können sich Bewerberinnen und Bewerber freiwillig einer mündlichen Prüfung unterziehen. 2Abs. 4 Satz 2, 3, 5 und 6 gilt entsprechend.
(6) Die §§ 27 bis 39 gelten entsprechend.