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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 40
Zulassung
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Beruflichen Oberschule angehören oder an der von ihnen besuchten Schule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zum Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen oder der allgemeinen Hochschulreife zur Abschlussprüfung an einer öffentlichen Beruflichen Oberschule zugelassen werden.
(2) 1Die Zulassung ist spätestens bis zum 1. März unter Angabe der Ausbildungsrichtung bei der Schule zu beantragen, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden. 3Dem Antrag sind neben den Unterlagen gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 beizufügen:
1.
das Abschluss- oder Austrittszeugnis der zuletzt besuchten öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule im Original oder in beglaubigter Abschrift,
2.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat, oder die Vorlage der Teilnahmebescheinigung des an der Staatlichen Beruflichen Oberschule Erlangen eingerichteten Lehrgangs zur Vorbereitung auf die Fachabiturprüfung und
3.
die verbindliche Erklärung über das gemäß § 41 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b gewählte Prüfungsfach und etwaige weitere Prüfungsfächer gemäß § 41 Abs. 5.
4§ 2 Abs. 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) 1Neben den Voraussetzungen gemäß Abs. 2 bedarf es zusätzlich für die Zulassung
1.
an einer Fachoberschule des Nachweises einer beruflichen Vorbildung nach § 6 Abs. 2 und 3 oder einer einschlägigen fachpraktischen Ausbildung, die die Voraussetzungen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 oder des § 9 Abs. 2 Satz 2 erfüllt; dies gilt bei der Fachabiturprüfung nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens die Jahrgangsstufe 12 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten neunjährigen Gymnasiums oder mindestens die Jahrgangsstufe 11 eines öffentlichen oder staatlich anerkannten achtjährigen Gymnasiums besuchen oder durchlaufen haben,
2.
an einer Berufsoberschule des Nachweises der notwendigen und entsprechenden beruflichen Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 und 3.
2Für die Zulassung zur Abiturprüfung an der Fachoberschule ist zusätzlich die Fachhochschulreife durch ein Zeugnis einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachoberschule der entsprechenden Ausbildungsrichtung mit einer Durchschnittsnote von 3,0 oder besser nachzuweisen.
(4) 1Die Zulassung zur Fachabiturprüfung und Abiturprüfung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die Nachweise nach den Abs. 2 und 3 nicht erbringt,
2.
eine allgemeine Hochschulreife oder eine ihrer oder seiner Berufsausbildung entsprechende fachgebundene Hochschulreife erworben hat, es sei denn, die Prüfung soll in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 1 wiederholt werden,
3.
sich zweimal ohne Erfolg einer Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife, der fachgebundenen Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Hochschulreife unterzogen hat oder
4.
im betreffenden Schuljahr länger als sechs schulische Unterrichtswochen Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Beruflichen Oberschule war.
2Die Zulassung zur Fachabiturprüfung ist zusätzlich zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
eine nicht nur fachgebundene Fachhochschulreife erworben hat, es sei denn, die Prüfung soll in entsprechender Anwendung von § 37 Abs. 1 Satz 1 wiederholt werden,
2.
die Jahrgangsstufe 12 oder 13 der Fachoberschule oder die Jahrgangsstufe 13 der Berufsoberschule bereits zweimal ohne Erfolg besucht hat.
3§ 3 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
(5) Die Ministerialbeauftragten können Bewerberinnen und Bewerber einer anderen öffentlichen Beruflichen Oberschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.