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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 3
Ausschlussgründe
(1) 1Die Aufnahme in die Berufliche Oberschule ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber
1.
die allgemeine Hochschulreife erworben hat,
2.
die deutsche Sprache in Wort und Schrift nicht so beherrscht, dass dem Unterricht gefolgt werden kann,
3.
den Abschluss der jeweiligen Schulart nicht innerhalb der verbleibenden Höchstausbildungsdauer (§ 11) erreichen kann,
4.
an einer Beruflichen Oberschule zweimal die angestrebte Jahrgangsstufe besucht hat oder
5.
zweimal eine Prüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife oder der fachgebundenen Fachhochschulreife oder bei Bewerbung an der Berufsoberschule zusätzlich der fachgebundenen Hochschulreife nicht bestanden hat.
2Bei Bewerberinnen und Bewerbern mit abgeschlossener Berufsausbildung werden Schulbesuchsjahre und Prüfungsversuche im Sinne der Nrn. 4 und 5, die vor dem Erwerb des Berufsabschlusses liegen, nicht berücksichtigt.
(2) Ferner darf nicht aufgenommen werden
1.
in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule, wer auf Dauer gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung teilzunehmen,
2.
in die Jahrgangsstufe 11 oder 12 der Fachoberschule, wer die nicht fachgebundene Fachhochschulreife erworben hat,
3.
in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule, wer eine seiner Berufsausbildung entsprechende fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife der Beruflichen Oberschule in Bayern erworben hat,
4.
in die Jahrgangsstufe 13, wer eine fachgebundene Hochschulreife der betreffenden Ausbildungsrichtung erworben hat,
5.
in die Vorklasse, wer einen mittleren Schulabschluss erworben hat und die Vorklasse zuvor bereits länger als sechs schulische Unterrichtswochen besucht hat, sofern in der Zwischenzeit keine berufliche Vorbildung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 erworben wurde.
(3) Die Ministerialbeauftragten können unter den Voraussetzungen des § 45 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) Ausnahmen von Abs. 1 und 2 zulassen.