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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 35
Festsetzung des Prüfungs- und Abschlussergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss spätestens zu dem vom Staatsministerium festgelegten Zeugnistermin die Prüfungsergebnisse und die Gesamtergebnisse sowie das Abschlussergebnis fest und entscheidet über das Bestehen der Abschlussprüfung.
(2) Die Punktzahl des Prüfungsergebnisses eines Fachs ergibt sich aus dem Durchschnitt der zweifachen Punktzahl der schriftlichen oder praktischen Prüfung und der einfachen Punktzahl der mündlichen Prüfung, der gemäß § 19 Abs. 6 gerundet wird.
(3) 1Für jedes Fach einschließlich der fachpraktischen Ausbildung wird ein Gesamtergebnis gebildet, indem die Punktzahlen der gemäß Abs. 4 bis 8 eingebrachten Ergebnisse aus dem jeweiligen Fach zu einem Durchschnittswert verrechnet werden. 2Dabei zählen die eingebrachten Halbjahresergebnisse jeweils einfach. 3Das Prüfungsergebnis zählt bei der Fachabiturprüfung an der Fachoberschule mit Ausnahme der Fälle gemäß Abs. 5 Satz 2 dreifach, sonst zweifach. 4§ 19 Abs. 6 gilt entsprechend. 5Dem Punktwert wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Note zugeordnet. 6Abweichend von Satz 1 wird das Gesamtergebnis für die nicht einbringungsfähigen Fächer aus den beiden Halbjahresergebnissen des jeweiligen Schuljahres, für das Fachreferat aus der hierfür vergebenen Punktzahl und für das Seminar gemäß § 17 Abs. 2 ermittelt.
(4) 1Die Schülerinnen und Schüler erklären spätestens am zweiten Werktag nach der Bekanntgabe der Ergebnisse der schriftlichen Abschlussprüfungen, welche Halbjahresergebnisse in die Gesamtergebnisse sowie in das Abschlussergebnis eingehen sollen. 2Hierzu werden ihnen alle Halbjahresergebnisse nach § 35 rechtzeitig mitgeteilt. 3Je Pflicht- oder Wahlpflichtfach darf nur ein Halbjahresergebnis unberücksichtigt bleiben. 4Nicht eingebracht werden können Halbjahresergebnisse aus dem Fach Sport und den Wahlpflichtfächern, die gemäß Anlage 1 ausgeschlossen sind.
(5) 1Bei der Fachabiturprüfung an der Fachoberschule gehen in das Abschlussergebnis ein:
1.
die verdreifachten Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 2,
2.
die Halbjahresergebnisse in der fachpraktischen Ausbildung,
3.
das Ergebnis des Fachreferats und
4.
25 weitere Halbjahresergebnisse aus den Halbjahren 11/2, 12/1 und 12/2 sowie in Fächern, die mit der Jahrgangsstufe 11 enden, zusätzlich aus dem Halbjahr 11/1.
2Für Schülerinnen und Schüler, die
1.
gemäß § 9 Abs. 2 übergetreten sind oder
2.
keine Halbjahresergebnisse der Jahrgangsstufe 11 vorweisen können,
gilt Abs. 6. 3In den Fällen von Satz 2 wird in das Zeugnis der Fachhochschulreife eine Bemerkung gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 aufgenommen.
(6) Bei der Fachabiturprüfung an der Berufsoberschule gehen in das Abschlussergebnis ein:
1.
die verdoppelten Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 2,
2.
das Ergebnis des Fachreferats und
3.
17 weitere Halbjahresergebnisse aus den Halbjahren 12/1 und 12/2.
(7) 1Bei der Abiturprüfung gehen in das Abschlussergebnis ein:
1.
die verdoppelten Prüfungsergebnisse gemäß Abs. 2,
2.
die verdoppelte Punktzahl des Seminars und
3.
16 weitere Halbjahresergebnisse aus den Halbjahren 13/1 und 13/2, darunter, wenn die allgemeine Hochschulreife nach § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder Nr. 2 zuerkannt werden soll, beide Halbjahresergebnisse des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts in der zweiten Fremdsprache.
2Liegen im Falle von § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nur Ergebnisse aus einem früheren Besuch der Jahrgangsstufe 13 oder im Fall von § 38 Abs. 2 Satz 2 nur zwei Halbjahresergebnisse der Jahrgangsstufe 12 vor, werden diese zusätzlich eingebracht. 3Im Falle des § 38 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird die verdoppelte Punktzahl zusätzlich eingebracht.
(8) Für den DBFH-Bildungsgang gilt Abs. 6 mit der Maßgabe, dass als Halbjahresergebnisse im Sinne von Nr. 3 gelten:
1.
für jedes Pflichtfach des allgemein bildenden Unterrichts sowie für die Fächer Betriebswirtschaftslehre mit Rechnungswesen, Volkswirtschaftslehre und Informatik die Halbjahresergebnisse der Ausbildungsabschnitte 2 und 3/1 gemäß § 21 Abs. 1,
2.
für jedes Pflichtfach des Ausbildungsabschnitts 3/2 die Halbjahresergebnisse gemäß § 21 Abs. 1, wobei die Halbjahresergebnisse aus Fächern, die gemäß Anlage 2 mit sechs oder mehr Wochenstunden unterrichtet werden, zweifach eingebracht werden können.
(9) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn
1.
höchstens zwei Prüfungsergebnisse und höchstens zwei Gesamtergebnisse mit weniger als 4 Punkten erzielt werden, wobei nicht einbringungsfähige Fächer unberücksichtigt bleiben, und
2.
die Punktesumme aus den eingebrachten Ergebnissen
a)
bei genau einem Gesamtergebnis mit weniger als 4 Punkten
aa)
gemäß Abs. 5 Satz 1 mindestens 200 Punkte,
bb)
gemäß Abs. 7 Satz 2 und 3 mindestens 140 Punkte und
cc)
im Übrigen mindestens 130 Punkte und
b)
bei zwei Gesamtergebnissen mit weniger als 4 Punkten
aa)
gemäß Abs. 5 Satz 1 mindestens 240 Punkte,
bb)
gemäß Abs. 7 Satz 2 und 3 mindestens 168 Punkte,
cc)
im Übrigen mindestens 156 Punkte
beträgt.
2Im Rahmen von Satz 1 zählen Ergebnisse mit 0 Punkten zweifach. 3Bei der Abiturprüfung dürfen in keinem Prüfungsergebnis 0 Punkte vorliegen.