Inhalt

FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 29
Niederschrift
1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Prüfungskommissionen bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied zur Schriftführung. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler erreichten, zu beachtenden Halbjahresergebnisse, die in den schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungen erzielten Punktzahlen einschließlich der Prüfungsergebnisse und der Gesamtergebnisse enthält und angibt, ob die Abschlussprüfung bestanden wurde.