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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 24
Freiwilliges Wiederholen, Rücktritt
(1) Auf Antrag können Schülerinnen und Schüler einmal die Jahrgangsstufe 11 oder die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule freiwillig wiederholen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die eine dieser Jahrgangsstufen freiwillig wiederholen, aber dabei das Ziel der Jahrgangsstufe nicht erreichen, erhalten anstelle des Jahreszeugnisses eine Bestätigung über das freiwillige Wiederholen und die dabei gezeigten Leistungen mit der Bemerkung, dass das Vorrücken auf Grund des früheren Jahreszeugnisses gestattet wird.
(3) 1Auf Antrag entscheidet die Schulleitung bis spätestens 15. Dezember eines Schuljahres über die Möglichkeit des einmaligen Rücktritts in die Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule oder in die Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule. 2Schülerinnen und Schüler, die innerhalb der ersten sechs schulischen Unterrichtswochen zurücktreten, gelten im Folgejahr bei nicht unterbrochenem Schulbesuch in der höheren Jahrgangsstufe nicht als Wiederholer. 3Unter der Voraussetzung, dass die Vorklasse zuvor noch nicht länger als sechs Unterrichtswochen besucht wurde, gilt Satz 1 für einen Rücktritt in die Vorklasse aus der Jahrgangsstufe 11 der Fachoberschule oder aus der Jahrgangsstufe 12 der Berufsoberschule bis spätestens zum Ende der jeweiligen Probezeit entsprechend. 4Erfolgt der Rücktritt zum Ende der Probezeit, holt die Schulleitung eine Empfehlung der Klassenkonferenz ein. 5Für einen Rücktritt in den Vorkurs gilt Satz 3 entsprechend; bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Rücktritt auch dann gestattet werden, wenn der Vorkurs zuvor länger als sechs Wochen besucht wurde. 6Bei einem Rücktritt erfolgt die Leistungsbewertung auf der Grundlage der ab dem Zeitpunkt des Rücktritts anfallenden Leistungsnachweise.