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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 22
Entscheidung über das Vorrücken
(1) In die Jahrgangsstufe 12 kann vorrücken, wer
1.
in der fachpraktischen Ausbildung in der Summe beider Halbjahresergebnisse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 mindestens 10 Punkte, dabei in keinem Halbjahr weniger als 4 Punkte und
2.
in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1
a)
in allen Fächern mindestens 4 Punkte,
b)
in einem Fach 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Fünffache der Anzahl der Fächer,
c)
in zwei Fächern 1 bis 3 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer oder
d)
in einem Fach 0 Punkte, in allen weiteren Fächern jeweils mindestens 4 Punkte und in der Summe aller Punktzahlen mindestens das Sechsfache der Anzahl der Fächer
erreicht hat.
(2) In die Jahrgangstufe 13 an der Berufsoberschule kann vorrücken, wer in den Jahrespunktzahlen gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 sämtlicher Pflicht- und Wahlfächer sowie im Fachreferat jeweils mindestens 4 Punkte erzielt hat oder wer die Fachhochschulreife erworben hat.
(3) Schülerinnen und Schüler, die im abgelaufenen Schuljahr infolge nachgewiesener erheblicher Beeinträchtigung ohne eigenes Verschulden wegen Leistungsminderungen die Voraussetzungen zum Vorrücken nicht erfüllten und denen das Vorrücken auf Probe nach § 23 nicht gestattet wurde, gelten nicht als Wiederholer.