Inhalt

FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 21
Halbjahresergebnisse und Jahresnoten
(1) 1In jedem Unterrichtsfach wird vorbehaltlich Abs. 2 für jedes Schulhalbjahr aus den Leistungsnachweisen ohne Schulaufgaben und Fachreferat ein Durchschnittswert berechnet. 2Dabei werden die einzelnen Leistungsnachweise entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet; gegebenenfalls können dabei Leistungen, die Schülerinnen und Schüler außerhalb des stundenplanmäßigen Unterrichts in Schulveranstaltungen erbracht haben, im entsprechenden Fach angemessen berücksichtigt werden. 3Der ermittelte Durchschnittswert sowie die Bewertungen der einzelnen Schulaufgaben, die im betreffenden Fach auf dieses Schulhalbjahr entfallen, haben bei der Ermittlung des Halbjahresergebnisses jeweils gleiches Gewicht. 4Das Halbjahresergebnis wird auf einen ganzzahligen Punktwert gerundet. 5§ 19 Abs. 6 gilt entsprechend. 6Liegen in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise vor, ohne dass dies die Schülerin oder der Schüler zu vertreten hätte, bleibt das Fach unberücksichtigt. 7Leistungen, die im Schulhalbjahr 12/2 im Seminar und in der zweiten Fremdsprache nach Beginn der schriftlichen Fachabiturprüfung erbracht werden, werden dem Schulhalbjahr 13/1 zugerechnet. 8Die Leistung im Fachreferat wird als eigenes Halbjahresergebnis festgesetzt. 9Für den Förderunterricht wird kein Halbjahresergebnis festgesetzt.
(2) 1Für jedes Unterrichtsfach wird zum Ende des Vorkurses, der Vorklasse, der Jahrgangsstufe 11 sowie, soweit keine Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, der Jahrgangsstufen 12 und 13 die Jahrespunktzahl ermittelt, indem aus den Halbjahresergebnissen gemäß Abs. 1 Satz 4 der Durchschnitt berechnet und gemäß § 19 Abs. 6 gerundet wird. 2Gleiches gilt für die fachpraktische Ausbildung bezüglich der Halbjahresergebnisse gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3. 3Der Jahrespunktzahl wird gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 die Jahresnote zugeordnet.