Inhalt

FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 19
Bewertung von Leistungsnachweisen
(1) 1Die Leistungsbewertung wird durch Noten und durch ein Punktesystem vorgenommen. 2Das Punktesystem berücksichtigt die Notenstufen mit der jeweiligen Tendenz nach folgendem Schlüssel:
1.
13 bis 15 Punkte
sehr gut,
2.
10 bis 12 Punkte
gut,
3.
7 bis 9 Punkte
befriedigend,
4.
4 bis 6 Punkte
ausreichend,
5.
1 bis 3 Punkte
mangelhaft,
6.
0 Punkte
ungenügend.
(2) 1Erläuterungen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden. 2Bei Schulaufgaben im Fach Deutsch und den Profilfächern Pädagogik/Psychologie und Gestaltung-Praxis sowie bei Seminararbeiten muss dies geschehen.
(3) 1Bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit wird die äußere Form mit berücksichtigt. 2Bei schriftlichen Arbeiten sind Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit sowie Ausdrucksmängel zu kennzeichnen und angemessen zu bewerten.
(4) Wird ohne ausreichende Entschuldigung ein angekündigter Leistungsnachweis versäumt, eine Leistung verweigert oder die Seminararbeit nicht termingerecht abgegeben, werden 0 Punkte erteilt.
(5) § 28 Abs. 6, § 34 Abs. 2 und § 36 Abs. 2 gelten entsprechend.
(6) 1Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird ausgehend von den Bewertungen nach Punkten unter Beachtung der Gewichtungsregelungen dieser Schulordnung ein Durchschnittswert berechnet. 2Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. 3Das jeweilige Endergebnis wird auf einen ganzzahligen Punktwert gerundet, wobei Nachkommastellen unter n,50 abgerundet und Nachkommastellen ab n,50 aufgerundet werden. 4Werte unter 1,00 sind stets auf 0 Punkte abzurunden.