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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 15
Schulaufgaben
1Schulaufgaben werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2An einem Tag darf nicht mehr als eine Schulaufgabe, in einer Woche sollen nicht mehr als zwei Schulaufgaben abgehalten werden. 3Für die Nachholung von Leistungsnachweisen sind Ausnahmen von Satz 2 zulässig.