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FOBOSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 28.08.2017
§ 13
Fachpraktische Ausbildung
(1) 1Die fachpraktische Ausbildung der Fachoberschule gliedert sich in die Bereiche
1.
fachpraktische Anleitung an der Schule, Dokumentation und Reflexion,
2.
fachpraktische Vertiefung an der Schule und
3.
fachpraktische Tätigkeiten in einer außerschulischen Einrichtung oder Schulwerkstätte.
2In der Regel erfolgen die fachpraktischen Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nr. 3 in Blockform und erstrecken sich über den ganzen Tag. 3Sie können zu einem Teil auch außerhalb der außerschulischen Einrichtung erbracht werden, wenn diese für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mobiles Arbeiten ermöglicht. 4Die §§ 3 und 5 des Arbeitszeitgesetzes oder die §§ 4, 8, 11, 13 bis 18 des Jugendarbeitsschutzgesetzes sind zu beachten. 5Die Blocklänge soll höchstens fünf Wochen betragen.
(2) 1Die drei Bereiche der fachpraktischen Ausbildung gemäß Abs. 1 werden durch die Schule jeweils gemäß § 19 Abs. 1 bewertet, wobei für die Leistungen gemäß Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Beitrag des Praktikumsbetriebes eingeholt und nur der jeweils mittlere Punktwert einer Notenstufe vergeben wird. 2Falls ein Bereich mit 0 Punkten bewertet wird, ist die fachpraktische Ausbildung nicht bestanden und wird insgesamt mit 0 Punkten bewertet. 3Bei der Ermittlung des Halbjahresergebnisses zählen die Bewertungen zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 jeweils einfach, zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zweifach; das Ergebnis wird entsprechend § 19 Abs. 6 gerundet.
(3) 1Bei einer Häufung von versäumten Praktikumstagen sollen diese nachgeholt werden; dafür stehen auch die Ferien einschließlich der Sommerferien im Anschluss an die Jahrgangsstufe 11 zur Verfügung. 2Im Einzelfall kann die Lehrerkonferenz die Entscheidung über das Vorrücken und die Erteilung des Jahreszeugnisses bis zum Tag vor dem Unterrichtsbeginn des neuen Schuljahres aussetzen. 3Wurden mehr als fünf Praktikumstage ohne ausreichende Entschuldigung versäumt, ist die fachpraktische Ausbildung nicht bestanden.
(4) Ergibt sich, dass eine Schülerin oder ein Schüler auf Dauer gehindert ist, an der fachpraktischen Ausbildung der gewählten Ausbildungsrichtung teilzunehmen, wird das Schulverhältnis beendet.
(5) 1Wird einer Schülerin oder einem Schüler wegen Verletzung der Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG oder § 22 Abs. 3 BaySchO die Fortsetzung der fachpraktischen Ausbildung verweigert, besteht kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. 2Kann die fachpraktische Ausbildung nicht fortgesetzt werden, kann das Schulverhältnis beendet werden. 3Unabhängig davon kann eine Ordnungsmaßnahme ergriffen werden.