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FO
Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.10.1981
§ 7
Aufgaben des Obmanns
(1) Der Obmann ist Sprecher der Feldgeschworenen; er vertritt sie in gemeinsamen Angelegenheiten.
(2) Der Obmann teilt die Feldgeschworenen zur Dienstleistung ein.