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Text gilt ab: 01.01.2018
Fassung: 16.10.1981
§ 6
Wahl des Obmanns
(1) 1Zur Wahl des Obmanns und seines Stellvertreters (Art. 11 Abs. 6 AbmG) ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Feldgeschworenen erforderlich. 2Die Wahl richtet sich nach Art. 92 Abs. 1 und 2 BayVwVfG. 3Leiter der Wahl ist der dienstälteste anwesende Feldgeschworene.
(2) 1Die Amtszeit des Obmanns und seines Stellvertreters beträgt sechs Jahre. 2Aus wichtigem Grund ist eine Neuwahl des Obmanns oder seines Stellvertreters vor dem Ende der regelmäßigen Amtszeit anzuberaumen, wenn sich die Hälfte der Feldgeschworenen für die Neuwahl ausspricht.
(3) 1Der Obmann hat seine Wahl und die seines Stellvertreters der Gemeinde anzuzeigen. 2Die Gemeinde benachrichtigt das Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung. 3In gemeindefreien Gebieten gilt Entsprechendes für die Kreisverwaltungsbehörde.