Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 24.10.2005
§ 8
Anpassung der Kostensätze
Die in dieser Verordnung festgesetzten Kosten für die einzelnen Studiengänge werden regelmäßig alle drei Jahre überprüft und bei einer Abweichung von mehr als 10 v. H. von den tatsächlichen Ausgaben entsprechend angepasst.