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Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 24.10.2005
§ 6
Öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
Werden auf Antrag einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Bedienstete aus deren Bereich gastweise zum Studium in einem in § 2 genannten Studiengang oder zur Fortbildung an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege zugelassen, ist diese Verordnung entsprechend anzuwenden.