Inhalt

Text gilt ab: 01.09.2010
Fassung: 24.10.2005
§ 4
Kosten der Fortbildung
(1) 1Die Kosten für eine Fortbildungsveranstaltungsstunde in den Einrichtungen der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege oder der von ihr genutzten Einrichtungen anderer Träger betragen je Teilnehmer 27 €. 2Je Veranstaltungstag wird für nicht in Anspruch genommene Unterkunft ein pauschaler Abschlag in Höhe von 14 € und für nicht in Anspruch genommene Verpflegung in Höhe von 12 € gewährt.
(2) Die Kosten für eine Fortbildungsveranstaltungsstunde in den Einrichtungen des Auftraggebers betragen 240 €.