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FBV
Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2039
Fassung: 05.06.1999
§ 7
Einschränkung des Geltungsbereichs
(1) Diese Verordnung gilt nicht für Anlagen, die der Bergaufsicht unterliegen, und für Gebäude und Anlagen in militärischen Sicherheitsbereichen.
(2) 1 § 6 gilt nicht, soweit Maßnahmen gegen den Bund oder den Freistaat Bayern zu richten wären. 2In diesen Fällen teilen die Gemeinden die bei der Feuerbeschau festgestellten Mängel der grundbesitzverwaltenden Dienststelle mit.