Inhalt

FBV
Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2039
Fassung: 05.06.1999
§ 6
Mängelbeseitigung
(1) Zur Beseitigung der bei der Feuerbeschau festgestellten und trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigten Mängel treffen die Gemeinden die erforderlichen Anordnungen.
(2) 1Sie können insbesondere anordnen, dass
1.
brennbare Stoffe in bestimmten Räumen nicht oder nur unter besonderen Vorkehrungen gelagert oder verwendet werden dürfen,
2.
bestimmte Gefahrenquellen zu beseitigen sind,
3.
geeignete organisatorische Vorkehrungen für den Brandfall zu treffen sind.
2Soweit die Gemeinden die Änderung baulicher Anlagen oder deren Nutzung im genehmigten oder geduldeten Umfang für erforderlich halten, unterrichten sie die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
(3) 1Anordnungen nach Absatz 1 sind gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten. 2Sie können auch gegen den Eigentümer oder den sonst dinglich Verfügungsberechtigten gerichtet werden, wenn nicht die tatsächliche Gewalt über die Sache gegen den Willen des Eigentümers oder des sonst dinglich Verfügungsberechtigten ausgeübt wird. 3Soweit eine andere Person auf Grund besonderer Rechtspflicht verantwortlich ist, sind die Maßnahmen in erster Linie gegen sie zu richten.