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FBV
Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2039
Fassung: 05.06.1999
§ 3
Zuständigkeit, Durchführung der Feuerbeschau
(1) Die Feuerbeschau obliegt den Gemeinden.
(2) 1Über die Durchführung der Feuerbeschau entscheiden die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Die Feuerbeschau ist durchzuführen, wenn konkrete Anhaltspunkte für gefährliche Zustände vorliegen.
(3) Zur Durchführung der Feuerbeschau können die Gemeinden Vertreter der örtlichen Feuerwehr hinzuziehen.
(4) 1Die Gemeinden können die Durchführung der Feuerbeschau auf Betriebe und sonstige Einrichtungen, für die nach Art. 15 des Bayerischen Feuerwehrgesetzes Werkfeuerwehren bestehen, übertragen. 2Die Gemeinden können Nachweise über die Durchführung und das Ergebnis der Feuerbeschau verlangen.