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FBV
Text gilt ab: 01.07.2019
Gesamtvorschrift gilt bis: 30.06.2039
Fassung: 05.06.1999
§ 2
Gegenstände der Feuerbeschau
Die Feuerbeschau erstreckt sich auf Gebäude, insbesondere Sonderbauten nach Art. 2 Abs. 4 der Bayerischen Bauordnung und sonstige Anlagen und Gegenstände, bei denen Brände erhebliche Gefahren für Personen oder außergewöhnliche Sach- oder Umweltschäden zur Folge haben können oder bei denen konkrete Anhaltspunkte auf erhebliche Gefahren hinweisen.