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FAGDV
Text gilt ab: 01.07.2023
Fassung: 19.07.2002
§ 18
Entscheidungsgrundlagen nach Art. 23 Abs. 2 BayFAG
1Die dem Entwurf des kommunalen Finanzausgleichs beizufügenden Entscheidungsgrundlagen werden in den allgemeinen Teil der Begründung des Entwurfs des mit dem Haushaltsgesetz korrespondierenden Finanzausgleichsänderungsgesetzes aufgenommen. 2Auf Anforderung stellt sie das Staatsministerium der Finanzen und für Heimat den kommunalen Spitzenverbänden zusätzlich in elektronischer Form zur Verfügung; dies umfasst auch die den graphischen Darstellungen zugrunde liegenden Stammdaten.