Inhalt

ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 7
Prüfungsvorbereitung
(1) An öffentlichen und staatlich anerkannten Fachakademien sowie an öffentlichen und staatlich anerkannten mindestens zweijährigen Fachschulen wird auf die Prüfung nach Maßgabe der Stundentafeln im Pflicht- und Zusatzunterricht vorbereitet.
(2) 1An öffentlichen Fachschulen mit staatlicher Abschlussprüfung kann ein Lehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung eingerichtet werden. 2Der Lehrgang umfasst
120 Stunden Deutsch,
120 Stunden Englisch,
240 Stunden Mathematik und
80 Stunden Sozialkunde.
(3) Dem Unterricht sind die vom Staatsministerium erlassenen Lehrpläne zugrunde zu legen.