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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 28
Schriftliche Prüfung
(1) Gegenstand der schriftlichen Prüfung ist entweder das Fach Mathematik oder das Fach Englisch.
(2) Mathematik ist Prüfungsfach, wenn
1.
die auf bestimmte Studiengänge beschränkte Fachhochschulreife gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der in § 36 Abs. 1 Satz 3 genannten Prüfungsordnung oder
2.
die Fachhochschulreife gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 oder
3.
die fachgebundene Fachhochschulreife gemäß §§ 21 bis 25 mit Deutsch und Englisch als schriftlichen Prüfungsfächern
erworben wurde.
(3) Englisch ist Prüfungsfach, wenn die fachgebundene Fachhochschulreife gemäß §§ 21 bis 25 mit Deutsch und Mathematik als schriftlichen Prüfungsfächern erworben wurde.
(4) Für die Prüfungsvorbereitung gilt § 21 Abs. 3 entsprechend.