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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 25
Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife
1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der fachgebundenen Fachhochschulreife, das die Berechtigung zum Studium eines einschlägigen Fachhochschulstudiengangs (§ 15 Abs. 2 Satz 2) in Bayern ausspricht. 2Das Zeugnis weist die in den Prüfungsfächern erzielten Gesamtnoten sowie die Prüfungsgesamtnote aus. 3Es muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 4 § 13 Abs. 2 findet Anwendung.