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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 20
Erwerb der auf den Freistaat Bayern beschränkten Fachhochschulreife
(1) Wer nicht am Lehrgang gemäß § 7 Abs. 2 dieser Prüfungsordnung in allen Fächern teilgenommen hat, kann eine Fachhochschulreife erwerben, deren Wirkung auf den Freistaat Bayern beschränkt ist.
(2) Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss in den Fächern
Deutsch,
Englisch und
Mathematik
jeweils eine Gesamtnote fest.
(3) 1In allen Prüfungsfächern gilt die Prüfungsnote als Gesamtnote. 2Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach.
(4) § 19 Abs. 6 und 7 gilt entsprechend.
(5) 1Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung bestanden haben, erhalten ein Zeugnis der Fachhochschulreife, das die Berechtigung zum Studium an Fachhochschulen in Bayern ausspricht. 2Das Zeugnis weist die Gesamtnoten sowie die Prüfungsgesamtnote aus. 3Es muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 4 § 13 Abs. 2 findet Anwendung.