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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 17
Mündliche Prüfung
§ 10 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei Anwendung des Abs. 2 auch der Lehrgang nach § 7 Abs. 2 berücksichtigt werden kann.