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ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 16
Schriftliche Prüfung
1Gegenstand der schriftlichen Prüfung sind die Fächer
Deutsch,
Englisch und
Mathematik.
2Im Übrigen gilt § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 und 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Bewertungen auch im Fach Deutsch zu begründen sind.