Inhalt

ErgPOFHR
Text gilt ab: 01.05.2022
Fassung: 25.05.2001
§ 15
Geltungsbereich
(1) Die Vorschriften des Abschnitts I gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, soweit nicht gemäß § 8 die Vorschriften des Zweiten Teils Anwendung finden.
(2) 1Die Vorschriften des Abschnitts II gelten für alle in § 6 Abs. 1 genannten Prüfungsteilnehmer, die einen ihrer Fortbildungsprüfung entsprechenden einschlägigen Studiengang aufnehmen möchten. 2Das Staatsministerium legt fest, welche Studiengänge als einschlägig gelten.